Heimunterbringung eines Angehörigen
Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, allerdings nach anderen Regeln, wenn die Unterbringung krankheits- statt altersbedingt erfolgt.
In der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof noch einmal klargestellt, dass die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung in unbeschränkter Höhe abziehbar sind, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dagegen sind die Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung nur in begrenzter Höhe entsprechend dem steuerfreien Existenzminimums abziehbar (bis 2009: maximal 7.680 Euro abziehbar; seit 2010: maximal 8.004 Euro abziehbar). Dafür wird bei dieser Abzugsregelung keine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale