Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter
Auch für die - inzwischen leider abgeschaffte - Investitionszulage können Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten
Investitionszulagen für Mietwohnungen gibt es zwar seit einigen Jahren nicht mehr, für die Altfälle hat der Bundesfinanzhof jetzt aber wieder eine hilfreiche Entscheidung gefällt. Danach sind die ertragsteuerlichen Grundsätze, nach denen ein Gebäude in so viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, auch im Investitionszulagenrecht anwendbar. Der Kläger konnte sich damit zumindest für einen Teil der Immobilie die Investitionszulage sichern, nachdem das gesamte Gebäude nicht innerhalb des Begünstigungszeitraums hätte fertiggestellt werden können.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage