Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schaut das Finanzamt gerne mal genauer hin und kann die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fremdüblich ausgestaltet ist.
Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten kann beim Finanzamt auf Probleme stoßen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wie zwischen fremden Dritten üblich ausgestaltet ist. Im Fall eines Zahnarztes, der seine Frau für Buchhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten mit freier Zeiteinteilung angestellt hatte, strich das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für das Arbeitsverhältnis nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zu Recht. Ohne konkrete Festlegung der Arbeitszeiten oder zumindest einer Aufzeichnung der tatsächlich gearbeiteten Stunden sei das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch