Widerspruch gegen Gutschrift kostet den Vorsteuerabzug
Widerspricht der Gutschriftempfänger einer Gutschrift, dann berechtigt die Gutschrift nicht mehr zum Vorsteuerabzug.
Wenn der Empfänger einer Gutschrift dieser Gutschrift widerspricht, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das gilt auch in dem Fall, dass die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. Der Bundesfinanzhof schlägt sich mit dieser Entscheidung auf die Seite des Finanzamts, weil er meint, dass es nicht Aufgabe des Finanzamts sein kann, zivilrechtliche Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien zu regeln.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026