Geleistete Anzahlungen als Werbungskosten
Beim Fehlschlagen des Bauprojektes können geleistete Anzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Schlägt Ihr Bauprojekt fehl, mit dem Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wollten, müssen Sie die auf geleistete Anzahlungen gemachten Sonderabschreibungen rückgängig machen. Die geleisteten Anzahlungen können Sie steuerlich aber dennoch geltend machen: Sie können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abgezogen werden. Hier gilt nämlich das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.
Unerheblich ist es, dass Sie die Anzahlungen möglicherweise erst ein Jahr später zurückerhalten. Die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen muss im Jahr der Erstattung als positive Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld