Abziehbarkeit von Versicherungen
Dass nicht existenznotwendige Versicherungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, ist kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip.
Seit 2010 sind Versicherungsbeiträge nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, weil die Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ausgeweitet wurde. Ein Ehepaar hielt diese Einschränkung jedoch für einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip und damit für verfassungswidrig. Die Eheleute wollten zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur Lebens- und Unfallversicherungen steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage jedoch abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass der Gesetzgeber diese Beiträge nicht zwingend zum Abzug zulassen muss. Solche Versicherungen dienten nämlich nicht der bloßen Existenzsicherung, sondern primär dem Schutz und Erhalt von Vermögen und Lebensstandard. Gegen das Urteil ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale