Vorsteuerabzug aus Vorleistungen
Wenn ein Teil der Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließt, kommt es für den Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden können, auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum an.
Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt. Damit darf die klagende Firma nachträglich den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen, nachdem die ursprünglich erwarteten steuerfreien Umsätze ausblieben, derentwegen die Vorsteuer bis dahin nur teilweise geltend gemacht wurde. Das Finanzamt wollte nämlich den Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigern, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen