Kauf von Forderungen ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung
Auch wenn der Käufer einer Forderung den Verkäufer von Verwaltungs- und Vollstreckungstätigkeiten entlastet, erbringt er damit keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.
Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet. Mit diesem Urteil folgt der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und stellt fest, dass die weitere Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen nach einem Verkauf nicht mehr im Interesse des Verkäufers, sondern allein im Interesse des Käufers liegt, weshalb hier keine entgeltliche Leistung vorliegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026