Führerschein und Pkw-Umbau wegen Behinderung nicht abziehbar
Wer trotz Behinderung noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann, hat keinen Anspruch darauf, die Kosten für einen Führerschein oder den behindertengerechten Umbau des Autos als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Schon vor vielen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für den Erwerb des Führerscheins nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerzahler aufgrund seiner Behinderung außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann. Führt die Behinderung dagegen nur zu gewissen körperlichen Einschränkungen, die weiterhin auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zulassen, sind die Kosten für den Führerschein und einen Fahrzeugumbau nicht steuerlich abziehbar. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Köln die Hoffnungen der Eltern eines halbseitig gelähmten Sohnes enttäuscht, die Kosten von insgesamt 5.400 Euro geltend machen wollten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung