Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung

Die Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung ist im Jahr der Prüfung zu bilden und damit nicht rückwirkend möglich.

Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung (also im Jahr der Prüfung) zu bilden ist.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen