Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung
Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Seit dem Jahreswechsel gibt es keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale