Grunderwerbsteuer bei Planungsleistungen durch den Verkäufer
Allein eine Vorplanung durch den Verkäufer führt nicht dazu, dass auch auf die später zu errichtende Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt.
Planungs- und Bauleistungen können ebenfalls unter die Grunderwerbsteuer fallen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks ergibt, dass der Käufer das beim Abschluss des Kaufvertrags noch unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Eine umfangreiche Vorplanung durch den Verkäufer für das später vom Käufer errichtete Gebäude reicht dem Bundesfinanzhof dafür aber noch nicht aus. Zusätzlich zur Planung muss der Verkäufer auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sein.
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