Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder
Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung nur berufsbegleitend studiert, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.
Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch