Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Um die Einstufung als Gewerbebetrieb zu vermeiden, müssen alle Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis eigenverantwortlich und leitend tätig sein.
Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist aufgrund der Abfärbewirkung in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn einem zivilrechtlich als Gesellschafter in die Praxis aufgenommenen Arzt, der eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der anderen Ärzte tätig ist, aufgrund seines auf eigene Honorarumsätze beschränkten Gewinnanteils nicht die Stellung eines Mitunternehmers zukommt und deshalb in Bezug auf seine Arbeitsleistung die Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit diesem Urteil die Ansicht des Finanzamts bestätigt, das aufgrund des fehlenden Mitunternehmerrisikos beim neu aufgenommenen Arzt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit angenommen hat. Das letzte Wort in dieser Sache hat jetzt der Bundesfinanzhof.
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