Umsatzsteuer auf zubereiteten Kaffee
Zubereiteter Kaffee unterliegt als Getränk grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass für zubereiteten Kaffee grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz gilt. Bäckereien, Imbissstände, Tankstellen und andere Betriebe, die zubereiteten Kaffee anbieten, können sich also nicht auf die neue Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen berufen. Zwar gilt für die Lieferung von Kaffee und Tee der ermäßigte Steuersatz; das betrifft jedoch lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, fallen dagegen grundsätzlich unter den Regelsteuersatz. Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, was beispielsweise bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein kann.
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