Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Hotelübernachtung
Für das Finanzgericht Niedersachsen gibt es keinen Grund, aus dem Übernachtungspreis einen fiktiven Anteil für die Parkplatzüberlassung zum vollen Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel sieht das Finanzgericht Niedersachsen als Nebenleistung zur Beherbergung. Das Finanzamt darf daher nicht einfach die Preise für eine Übernachtung aufteilen und einen fiktiven Anteil für die Parkplatznutzung zum vollen Steuersatz ansetzen. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.
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