Abfindung des Versorgungsausgleichs ist nicht abziehbar
Eine Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs ist ohne gesetzliche Grundlage, also vor der Gesetzesänderung 2008, nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie vor der Gesetzesänderung 2008 erfolgt ist. Bei der Zahlung handelt es sich auch nicht um vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung. Das Finanzgericht Köln hat aber die Revision zugelassen, weil es eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Beamten, bei denen eine Ausgleichszahlung aufgrund eines anderen Versorgungssystems abzugsfähig wäre, nicht ausschließen konnte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale