Erbschaftsteuerfreibetrag bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof hat erneut festgestellt, dass der niedrige Freibetrag für Auslandsfälle bei der Erbschaftsteuer gegen EU-Recht verstößt.
Wenn sowohl der Erbe als auch der Erblasser ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, beträgt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für das in Deutschland vererbte Vermögen nur 2.000 Euro. Der Europäische Gerichtshof hat nun erneut entschieden, dass dieser Freibetrag europarechtswidrig ist, weil er gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Anders als das vorherige Urteil basiert das neue Urteil nicht auf einem konkreten Fall, sondern auf einer Klage der Europäischen Kommission. Deutschland wird damit nicht umhin kommen, das Gesetz erneut zu ändern, nachdem die letzte Änderung im Jahr 2011 nicht ausreicht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage