Erbschaftsteuerfreibetrag bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof hat erneut festgestellt, dass der niedrige Freibetrag für Auslandsfälle bei der Erbschaftsteuer gegen EU-Recht verstößt.
Wenn sowohl der Erbe als auch der Erblasser ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, beträgt der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für das in Deutschland vererbte Vermögen nur 2.000 Euro. Der Europäische Gerichtshof hat nun erneut entschieden, dass dieser Freibetrag europarechtswidrig ist, weil er gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Anders als das vorherige Urteil basiert das neue Urteil nicht auf einem konkreten Fall, sondern auf einer Klage der Europäischen Kommission. Deutschland wird damit nicht umhin kommen, das Gesetz erneut zu ändern, nachdem die letzte Änderung im Jahr 2011 nicht ausreicht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente