Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung
Ein Aufzug führt zwar zu einer Aufwertung des Gebäudes, aber wenn ein normaler Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt, kann auch der Aufzug eine außergewöhnliche Belastung sein.
Ein wegen Gehbeschwerden eingebauter Treppenlift wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Einzelfall kann aber auch ein Aufzug als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt sein. Das gilt zumindest dann, wenn ein Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt. In dem Fall spielt es keine Rolle, dass der Steuerzahler einen "Gegenwert" durch die Aufwertung des Gebäudes erhält. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für den Aufzug von 65.000 Euro anzurechnen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale