Steuererklärung ist kein Antrag mit Verjährungshemmung
Weil mit der Abgabe einer Steuererklärung nur eine ohnehin bestehende Verpflichtung erfüllt wird, ist die Abgabe kein verjährungshemmender Antrag.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag mit ablaufhemmender Wirkung in Bezug auf die Verjährung, wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll. Als ablaufhemmenden Antrag sieht der Bundesfinanzhof nur solche Willensbekundungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Mit einer Steuererklärung wird aber nur die Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers erfüllt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung