Dienstwagennutzung für betriebliche Zwecke
Ein Arbeitnehmer mit einem eigenen Betrieb kann keine fiktiven Fahrtkosten ansetzen, wenn er seinen Dienstwagen gleichzeitig für betriebliche Fahrten verwendet.
Nutzt ein Arbeitnehmer, der zugleich einen eigenen Betrieb hat, seinen Dienstwagen für Zwecke seines Betriebes, kann er dafür keine fiktiven Betriebsausgaben für Fahrtkosten ansetzen. Die Versteuerung der Dienstwagenüberlassung nach der 1 %-Regelung sieht das Finanzgericht Münster nicht anteilig als fiktive Betriebsausgabe an, weil die Überlassung lediglich für private Zwecke erfolgt und nicht die Nutzung des Dienstwagens in einem anderen Betrieb abdeckt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage