Moderation als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Auch eine Tätigkeit im Medienbereich muss eine ausreichende eigenschöpferische Leistung haben, um als freiberuflich zu gelten - was bei reiner Produktpräsentation nicht der Fall ist.
Nicht immer ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einfach. Wieder mal musste sich der Bundesfinanzhof mit einem solchen Grenzfall beschäftigen, in dem es um die Moderation im Home-Shopping-TV ging. Darin sah der Bundesfinanzhof weder eine journalistische noch eine schriftstellerische Tätigkeit, die beide zu freiberuflichen Einkünften führen würden. Wer Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Marketing-Tätigkeit aus. Ähnlich hatte der Bundesfinanzhof schon vor vielen Jahren im Fall eines Berufsschauspielers entschieden, der in Werbespots aufgetreten war. Auch diese Einkünfte waren als gewerblich eingestuft worden, weil keine ausreichende eigenschöpferische Leistung vorgelegen hatte.
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