Teilabzugsverbot gilt auch für Auflösungsverlust
Das Teilabzugsverbot für einen Auflösungsverlust kommt auch dann zur Anwendung, wenn aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft keinerlei Einnahmen erzielt wurden.
Bei der Ermittlung des Verlusts aus der Auflösung oder Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt hat. Für die Anwendung des Teilabzugsverbots auf den Auflösungsverlust genügt es dem Bundesfinanzhof, dass der Gesellschafter mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch