Zeitpunkt der Verlustrealisierung kann nicht gewählt werden
Den Auflösungsverlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft kann ein Gesellschafter nur zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen.
Nicht immer lässt sich eine Kapitalgesellschaft mit Gewinn auflösen. Die Gesellschafter müssen dann aufpassen, dass sie den Auflösungsverlust zum richtigen Zeitpunkt geltend machen. In der Regel entsteht der Verlust nämlich erst dann, wenn die Liquidation der GmbH abgeschlossen ist. Manchmal ist es dann aber schon zu spät, den Verlust noch steuerlich geltend zu machen, wie jetzt ein Gesellschafter beim Finanzgericht Köln feststellen musste. Das Finanzamt hatte sich nämlich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs berufen, nach dem ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt für die Verlustrealisierung anzunehmen sei, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Das Finanzgericht hat sich dem angeschlossen und bestätigt, dass der Verlust zwei Jahre früher hätte erklärt werden müssen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale