Beitragserstattung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung
Werden irrtümlich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ist die Weiterleitung an die angestellte Ehefrau eines Gesellschafters keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält.
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die angestellte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers, für die irrtümlich Arbeitgeberanteile gezahlt wurden, ist keine Zuwendung, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen ist. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. Entscheidend für die Einordnung als Betriebsausgabe oder vGA ist die Fremdüblichkeit der Verträge.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften