Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten
Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
Wer die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, muss die Zwangsläufigkeit der Kosten durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungszeitpunkt ist. Eine spätere Anerkennung ist für den Steuerabzug also nicht von Belang.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung