Frist für Antrag auf Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer
Auch wenn das Gesetz keine Zeitbegrenzung für den Antrag auf Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer vorsieht, muss der Antrag spätestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden.
Auf Antrag des Kapitalanlegers unterwirft das Finanzamt die Kapitalerträge eines Jahres nicht der Abgeltungsteuer, sondern zusammen mit den übrigen Einkünften der tariflichen Einkommensteuer, wenn die Steuerbelastung dadurch niedriger ausfällt. Auch wenn das Gesetz keine Frist für einen solchen Antrag auf Günstigerprüfung vorsieht, sind dem Antrag trotzdem zeitliche Grenzen gesetzt, meint der Bundesfinanzhof. Wenn der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, sei eine Günstigerprüfung allenfalls dann noch möglich, wenn die Voraussetzungen einer der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide erfüllt sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen