Atypisch stille Beteiligung verhindert Bildung einer Organschaft

Seit Ende August lässt die Finanzverwaltung nicht mehr die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu, wenn an der Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht.

Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, oder eine atypisch stille Gesellschaft kann nach einer neuen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums körperschaftsteuerlich weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Das Ministerium gewährt jedoch Vertrauensschutz für bereits bestehende, am 20. August 2015 steuerlich anerkannte Organschaften.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen