Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen

Ein Elektronikgroßhändler darf aufgrund der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung auch eine Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen bilden.

Wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung von Altgeräten besteht, darf ein Elektronikhändler eine entsprechende Rückstellung für diese Verpflichtung bilden. Das Finanzgericht Münster billigte einem Elektrogroßhändler die Bildung der Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen zu, weil die gesetzliche Verpflichtung hinreichend bestimmt sei.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen