Umsatzsteuererstattung bei Insolvenz des Lieferanten
Zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer kann ein Kunde nur vom Lieferanten zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn er eine berichtigte Rechnung erhalten hat und der Lieferant inzwischen insolvent ist.
Wieder einmal zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wie wichtig es ist, Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Nach dem Urteil kann ein Leistungsempfänger nämlich nach einer Insolvenz des Lieferanten beim Finanzamt keine Erstattung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen, auch wenn ihm die vom Insolvenzverwalter berichtigten Rechnungen vorliegen. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer kann nur vom Lieferant selbst eingefordert werden, was nach einer Insolvenz aber wenig erfolgversprechend ist. Ob alternativ eine Erstattung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung in Frage kommt, steht allein im Ermessen des Finanzamts.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit