Frist für Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der Antrag auf die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt der Abgeltungsteuer auf Beteiligungserträge muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden.
Wer Beteiligungserträge aus einer Kapitalgesellschaft erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren statt der Abgeltungssteuer anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Der Bundesfinanzhof hält die Befristung des Antrags für verfassungsgemäß. Ein Antrag auf Günstigerprüfung genügt nicht, weil der Antrag auf tarifliche Besteuerung für fünf Jahre bindend ist und daher explizit gestellt werden muss.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt