Offene Fragen zur Angabe der vollständigen Rechnungsanschrift
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich wegen der durch ein Urteil des Bundesfinanzgerichts entstandenen Unsicherheiten bei der Angabe der Rechnungsanschriften an das Bundesfinanzministerium gewandt.
Der Bundesfinanzhof hatte letztes Jahr entschieden, dass eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine reine Briefkastenadresse genügt nicht. In der Praxis führt das zu großer Unsicherheit, weil beispielsweise nicht mehr sicher ist, ob die gesetzlichen Anforderungen auch erfüllt sind, wenn die Rechnung die Postfachanschrift des Absenders oder Empfängers enthält. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich daher mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium gewandt und setzt sich dafür ein, bei einer Änderung des Umsatzsteueranwendungserlass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung zu schaffen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit