Unselbständige Gebäudeteile sind nicht selbstständig abschreibbar
Auch wenn ein Gebäudeteil eine kürzere Nutzungsdauer hat als das Gebäude insgesamt, kann er nicht selbstständig abgeschrieben werden.
Gebäude gelten bei der Abschreibung zusammen mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen als Einheit. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer eines bestimmten Gebäudeteils kürzer ist als die Nutzungsdauer des Gebäudes selbst, kann dieser Gebäudeteil nicht selbstständig abgeschrieben werden. Das Finanzgericht Bremen hat daher die separate Abschreibung eines Dachgeschossumbaus verwehrt, nachdem das Dachgeschoss speziell auf die Anforderungen des Mieters entsprechend umgebaut wurde und über die 15jährige Laufzeit des Mietvertrags abgeschrieben werden sollte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage