Abzweigung des Kindergelds setzt Bedürftigkeit des Kinds voraus
Den Anspruch auf direkte Auszahlung des Kindergelds wegen mangelnder Unterstützung durch die Eltern kann ein Kind nur dann geltend machen, wenn es auch bedürftig ist.
Das Kindergeld kann direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diesen Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds hat das Kind aber nicht, wenn es selbst nicht bedürftig ist. Das Finanzgericht Düsseldorf verweigerte mit dieser Begründung einer Tochter die Abzweigung, weil sie aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung nicht bedürftig sei. Zudem müsse die Mutter mit ihrem eigenen geringen Einkommen noch drei weitere Kinder unterhalten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt