Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters
Das Finanzgericht Münster hält zumindest nach dem alten Reisekostenrecht den Betriebssitz des Arbeitgebers für die regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters.
Wenn ein Außendienstmonteur täglich zum Betrieb seines Arbeitgebers fährt und erst von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, dann ist der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte. In der Folge können die Fahrtkosten zum Betrieb nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Urteil des Finanzgerichts Münster bezieht sich auf das Jahr 2013, ist also in erster Linie für noch offene oder noch nicht erklärte Altfälle relevant. Seit der Reisekostenreform 2014 gelten etwas andere Regeln für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente