Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens
Bei einem langfristigen Fremwährungsdarlehen sind Wechselkursschwankungen üblich und daher kein Grund für eine Änderung des Bilanzansatzes des Darlehens.
Dem Finanzgericht Schleswig-Holstein lag die Frage vor, ob ein Fremdwährungsdarlehen mit dem Wechselkurs bei Darlehensbeginn oder dem Wechselkurs am Bilanzstichtag zu bilanzieren ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Wechselkurs anzusetzen ist, weil es sich um ein langfristiges Darlehen handle, bei dem Wechselkursschwankungen üblich seien und kein Anlass für den Ansatz eines höheren Teilwerts vorliege. Ein Wechselkursverlust wirkt sich damit erst am Ende der Laufzeit aus.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen