Berechnung von Zuschlägen beim Mindestlohn
Liegt der vertraglich vereinbarte Grundlohn unter dem Mindestlohn, sind Zuschläge in der Regel auf Basis dieses Grundlohns zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur bei Nachtarbeitszuschlägen.
Im Mai hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil des gesetzlichen Mindestlohns sein können. Schon in der Vorinstanz ist aber noch eine andere interessante Frage zum Mindestlohn geklärt worden, nämlich die Berechnung von Zuschlägen bei einem Grundlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Bei den Zuschlägen für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Berechnung auf der Grundlage des niedrigeren Grundlohns demnach zulässig. Anders sieht es bei den Nachtarbeitszuschlägen aus, weil hier das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibt, und das sei nun einmal der gesetzliche Mindestlohn.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv