Jährlicher Abruf der Daten für den Kirchensteuerabzug
Wer die Daten für den Kirchensteuerabzug auf Gewinnausschüttungen selbst abrufen will und sich noch nicht dafür angemeldet hat, muss sich jetzt beeilen.
Kapitalgesellschaften können die Daten für den Kirchensteuerabzug auf Ausschüttungen jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen. Die Teilnahme setzt eine Registrierung und die Zulassung durch das BZSt voraus. Wenn die GmbH die Abfrage selbst vornehmen will und noch nicht beim BZSt registriert ist, sollte der Antrag möglichst bald gestellt werden, damit die Zulassung noch rechtzeitig erteilt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften