Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsübertragung
Auch bei einer anstehenden oder bereits abgeschlossenen Betriebsübertragung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Den Investitionsabzugsbetrag kann ein Unternehmer auch in Anspruch nehmen, wenn bei der Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von ihm selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von seinem Nachfolger vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber, dass der Unternehmer bei Fortführung des Betriebs die geplanten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte. Außerdem muss er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien davon ausgehen können, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Nachfolger durchgeführt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch