Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung
Auch für einen Orchestermusiker ist der vertraglich vorgeschriebene schwarze Anzug nicht als Berufskleidung steuerlich abziehbar.
Typische Berufskleidung lässt die berufliche Verwendungsbestimmung eindeutig erkennen - entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (Uniformen), durch ein dauerhaftes Firmenemblem oder durch ihre Schutzfunktion. Ein Orchestermusiker kann daher die Ausgaben für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen. Daran ändert nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch der Umstand nichts, dass er arbeitsvertraglich verpflichtet ist, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen und vom Arbeitgeber ein steuerpflichtiges Kleidergeld erhält. Da der Anzug auch bei privaten Anlässen getragen werden kann, ließ das Finanzgericht den Steuerabzug nicht zu.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung