Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nun endgültig.

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben für die vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags überarbeitet. Der Messbetrag wird nun in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr vorläufig festgesetzt. Bei Hinzurechnungen erfolgt die Festsetzung dagegen weiter vorläufig. Neben Zinsen, Mieten und Pachten werden nun auch Hinzurechnungen für Lizenz- und Konzessionszahlungen erfasst. Die Vorgaben gelten für neu ergehende Bescheide für die Jahre ab 2008.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen