Verlustverrechnung bei Körperschaften neu geregelt
Wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und die Verluste nicht außerhalb der Gesellschaft genutzt werden können, führt ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen nun nicht mehr zum Verfall der noch nicht genutzten Verluste.
Nachdem der Bundesrat dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" zugestimmt hat, kann das Gesetz nun rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das Gesetz schränkt die bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung nach dem Verkauf von Anteilen so ein, dass Verluste weiter steuerlich genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch