Umsatzsteuerpflicht der Abmahnung eines Mitbewerbers
Die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar und daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Die Abmahnung eines Mitbewerbers aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Zahlung des Mitbewerbers ist damit kein steuerfreier Schadenersatz für die entstandenen Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung dem Finanzamt Recht gegeben, das nach einer Prüfung den Umsatz des Abmahners entsprechend erhöht hatte. Den Abgemahnten wurden nur die Nettogebühren des Anwalts in Rechnung gestellt. Der Bundesfinanzhof sah in der Abmahnung aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag und damit einen Leistungsaustausch gegen Entgelt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026