Rückstellung für Entsorgungspflicht von Elektrogeräten
Eine Rückstellung für die Entsorgungspflicht von Elektrogeräten ist erst dann möglich, wenn eine Abholanordnung erlassen wurde.
Hersteller von Elektrogeräten sind gesetzlich verpflichtet, die verkauften Geräte abzuholen und zu entsorgen. Dazu müssen sie sich bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt dann den Umfang der Abholpflichten, erlässt Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung für die Entsorgungspflicht erst gebildet werden kann, wenn sie durch den Erlass einer Abholanordnung hinreichend konkretisiert ist. Die gesetzliche Verpflichtung allein genügt noch nicht, um eine Rückstellung zu bilden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen