Fünftelregelung auch für vom Arbeitnehmer initiierte Abfindung
Auf die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch, wenn die Initiative zur Vereinbarung der Abfindung von ihm ausgegangen ist.
Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise eine Abfindungszahlung sieht das Gesetz eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der sog. Fünftelregelung vor. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Fünftelregelung im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts auch dann anzuwenden ist, wenn die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitnehmer ausgeht. Entscheidend sei, dass eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Seiten zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt durch den Aufhebungsvertrag im Konsens lösen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung