Verlustausgleich bei verschieden besteuerten Kapitaleinkünften
Ein Ausgleich von Verlusten aus abgeltend besteuerten Kapitalerträgen mit Gewinnen aus normal besteuerten Kapitalerträgen ist möglich, wenn der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragt.
Wer Verluste aus einer Kapitalanlage erzielt, die der Abgeltungsteuer unterliegt, kann diese entgegen der Meinung der Finanzverwaltung mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist laut dem Bundesfinanzhof aber, dass der Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dadurch werden die Verluste ebenfalls der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, womit die Verlustverrechnung möglich wird. Einzige Einschränkung ist, dass dann der Sparer-Pauschbetrag wegfällt, weil bei den regulär besteuerten Kapitalerträgen nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden können.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen