Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros
Sobald ein Übersetzungsbüro über angestellte Übersetzer oder Subunternehmer auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die der oder die Eigentümer nicht beherrschen, liegt eine gewerbliche statt einer freiberuflichen Tätigkeit vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Übersetzer nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die er selbst nicht beherrscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Übersetzungen von Subunternehmern oder von angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden. Auch die Tatsache, dass der Übersetzer die für sein Büro wichtigste Sprache selbst beherrscht, hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen. Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss die Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einer Gesellschaft die Anerkennung als Freiberufler versagt, die ihren Kunden nicht nur Übersetzungen in von den Gesellschaftern beherrschten Sprachen liefert, sondern durch Zukauf von Fremdübersetzungen regelmäßig auch in anderen Sprachen Übersetzungen lieferte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen