Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag
Auch wenn der Steuerzahler erst am Folgetag wieder vom Arbeitsort nach Hause fährt, ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Fahrt zur Arbeitsstelle anzusetzen.
Der Job eines Flugbegleiters ist oft mit mehrtägigen Einsätzen verbunden. Das Finanzgericht Münster meint dazu, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal anzusetzen ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgt wie die Hinfahrt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem er seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Allerdings ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Für die Sichtweise des Klägers, die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen, sah das Gericht dagegen keine Grundlage.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung