Pauschalsteuer auf Geschenke
Zwar zählt die Übernahme der Pauschalsteuer auf Geschenke ebenfalls als Geschenk, die Finanzämter sollen aber weiterhin nur das eigentliche Geschenk auf die jährliche 35 Euro-Grenze anrechnen.
Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr beträgt. Die Übernahme der Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof seinerseits als weiteres Geschenk eingestuft, womit die Steuer ebenfalls auf die 35 Euro-Grenze anzurechnen wäre. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das Urteil veröffentlicht, aber in einer Fußnote klargestellt, dass die Finanzämter weiter die bisherige Verwaltungsregelung anwenden sollen, nach der bei der Prüfung der Freigrenze allein der Wert des Geschenkes zählt, nicht aber die übernommene Pauschalsteuer.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage