Fristwahrende Abgabe bei einem unzuständigen Finanzamt
Ein Einspruch oder eine Steuererklärung kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen fristwahrend abgegeben werden.
Eine Steuererklärung oder ein Einspruch kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingeworfen werden. Weil es keine gesetzliche Vorgabe gibt, dass eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingehen muss, hält das Finanzgericht Köln den Einwurf der Steuererklärung auch bei einem unzuständigen Finanzamt grundsätzlich für fristwahrend. Etwas restriktiver ist das Finanzgericht Baden-Württemberg, das einen beim falschen Finanzamt eingeworfenen Einspruch immerhin dann als fristwahrend ansieht, wenn er noch am letzten Tag der Frist vom unzuständigen ans zuständige Finanzamt abgesandt wird. Gegen beide Urteile hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch